Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH

Für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Handwerks Technik gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit im jeweiligen Vertrag oder Angebot keine abweichenden individuellen Vereinbarungen getroffen wurden.

Individuelle Vereinbarungen zwischen Handwerks Technik und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der ausdrücklichen Vereinbarung. Gegenüber Verbrauchern gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSSCHLUSS

Angebote sind, sofern im Angebot keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist, für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Angebotsdatum verbindlich.

Mündliche oder telefonische Auskünfte und Preisangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bestätigt wurden.

Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Annahme des Angebots oder spätestens durch Beginn der beauftragten Leistung zustande.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls den im Auftrag ausdrücklich vereinbarten Leistungsbeschreibungen.

3. MONTAGE-, REPARATUR- UND SERVICELEISTUNGEN

Als Auftraggeber gilt grundsätzlich die Person, die den Auftrag erteilt, sofern nicht vor Beginn der Leistung ausdrücklich eine abweichende Kostenübernahme durch einen Dritten vereinbart wurde.

Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus erforderlich werden oder auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich ausgeführt werden, werden gesondert berechnet.

Dies gilt insbesondere für zusätzliche Arbeiten, die sich erst nach Beginn der Arbeiten aufgrund des tatsächlichen Zustands einer Anlage, eines Bauteils oder der örtlichen Gegebenheiten als erforderlich herausstellen.

Soweit eine vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber möglich und zumutbar ist, wird diese vor Durchführung zusätzlicher kostenpflichtiger Arbeiten eingeholt.

Ist eine vorherige Rücksprache aufgrund der Dringlichkeit, der Art der Störung oder zur Vermeidung weiterer Schäden nicht möglich, dürfen notwendige und wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit durchgeführt werden.

4. ARBEITSZEITEN UND ZUSCHLÄGE

Die vereinbarten Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, für Arbeiten während der üblichen Geschäfts- bzw. Arbeitszeiten und unter normalen Arbeitsbedingungen.

Für Arbeiten außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten sowie für Nacht-, Sonn- und Feiertags arbeiten können entsprechende Zuschläge berechnet werden, sofern diese vor Auftragserteilung vereinbart oder im Angebot ausgewiesen wurden.

Arbeiten unter besonderen oder erschwerten Bedingungen können einen zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand verursachen. Dieser wird nach tatsächlichem Aufwand bzw. nach den im Angebot vereinbarten Preisen berechnet.

5. ZUSÄTZLICHER AUFWAND DURCH ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN, VERKEHR UND ZUFAHRT

Die angebotenen Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung erkennbaren und mitgeteilten örtlichen Gegebenheiten sowie einer üblichen und zumutbaren Erreichbarkeit des Einsatzortes.

Entsteht nach Vertragsschluss ein zusätzlicher, bei der Angebotserstellung nicht vorhersehbarer Aufwand, kann dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich berechnet werden, sofern die Ursache hierfür nicht dem Verantwortungsbereich von Handwerks Technik zuzurechnen ist.

Dies gilt insbesondere bei:

  • erheblichen Verkehrsbehinderungen,
  • kurzfristigen Straßensperrungen,
  • Umleitungen,
  • Baustellen,
  • behördlich angeordneten Zufahrtsbeschränkungen,
  • gesperrten oder nicht nutzbaren Zufahrten,
  • fehlenden oder nicht zugänglichen Park- und Ladeflächen,
  • erforderlichen zusätzlichen Park-, Halte- oder Zufahrtskosten,
  • Wartezeiten aufgrund nicht möglicher oder erschwerter Zugänglichkeit des Einsatzortes,
  • zusätzlichen An- und Abfahrten,
  • sowie sonstigen unvorhersehbaren Umständen, die zu einem erheblichen zusätzlichen Zeit- oder Kostenaufwand führen.

Soweit zusätzliche Kosten unmittelbar durch den Auftraggeber verursacht werden, insbesondere durch fehlende Zugänglichkeit, nicht eingehaltene Terminabsprachen oder nicht bereitgestellte erforderliche Zugänge, werden die hierdurch tatsächlich entstandenen zusätzlichen Aufwendungen entsprechend dem vereinbarten Stunden-, Fahrt- oder Kostensatz berechnet.

Nicht vorhersehbare und von Handwerks Technik nicht zu vertretende Verkehrsbehinderungen oder Sperrungen berechtigen grundsätzlich zur angemessenen Anpassung des Ausführungszeitpunkts. Ein dadurch tatsächlich entstehender zusätzlicher Aufwand wird nur berechnet, soweit dies gesetzlich zulässig ist und der Aufwand nicht bereits durch die vereinbarte Vergütung abgegolten ist.

6. FAHRT- UND ANFAHRTSKOSTEN

Fahrt- und Anfahrtskosten werden entsprechend dem Angebot oder der jeweils vereinbarten Preisregelung berechnet.

Sind aufgrund besonderer Umstände zusätzliche Anfahrten erforderlich, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und nicht von Handwerks Technik zu vertreten sind, können die hierfür tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten zusätzlich berechnet werden.

Dies gilt insbesondere bei:

  • erfolglosen Anfahrten aufgrund fehlender Zugänglichkeit,
  • nicht eingehaltenen Terminvereinbarungen,
  • erforderlichen zusätzlichen Anfahrten zur Durchführung von Arbeiten,
  • notwendigen Nachlieferungen aufgrund nachträglich festgestellter technischer Erfordernisse,
  • sowie Umständen, die eine ursprünglich vorgesehene Durchführung der Arbeiten unmöglich machen.

7. ZUGANG, BERECHTIGUNG UND SCHLÜSSELDIENSTLEISTUNGEN

Bei Arbeiten an Türen, Schlössern, Schließanlagen, Toranlagen und vergleichbaren Einrichtungen kann ein geeigneter Nachweis über die Berechtigung zur Beauftragung verlangt werden.

Wird ein erforderlicher Berechtigungs- oder Identitätsnachweis nicht erbracht, kann die Durchführung der Leistung abgelehnt oder bis zur Klärung zurückgestellt werden.

Dies dient insbesondere dem Schutz des Eigentümers, Besitzers und Auftraggebers sowie der Vermeidung unbefugter Eingriffe.

Ausgebaute sicherheitsrelevante oder defekte Schließ- und Beschlagteile können nach entsprechender Information des Auftraggebers fachgerecht entsorgt werden. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Teile, ist dies vor deren Entsorgung mitzuteilen.

8. LIEFER- UND AUSFÜHRUNGSFRISTEN

Angegebene Liefer- und Ausführungstermine sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden, voraussichtliche Termine.

Verbindliche Termine setzen voraus, dass sämtliche für die Ausführung erforderlichen technischen, organisatorischen und kaufmännischen Voraussetzungen geklärt sind.

Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn deren Einhaltung durch Umstände erschwert oder verhindert wird, die Handwerks Technik trotz zumutbarer Sorgfalt nicht zu vertreten hat.

Dies gilt insbesondere bei nicht vorhersehbaren Lieferengpässen, Verzögerungen von Vorlieferanten, behördlichen Maßnahmen, Verkehrs- oder Zugangsbeschränkungen sowie sonstigen Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs von Handwerks Technik.

Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei von Handwerks Technik zu vertretenden Verzögerungen bleiben unberührt.

9. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber hat alle zumutbaren Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Leistungen zu schaffen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • rechtzeitige Zugänglichkeit des Einsatzortes,
  • Bereitstellung erforderlicher Schlüssel, Zugangskarten oder sonstiger Zugangsmöglichkeiten,
  • Mitteilung bekannter Besonderheiten und Gefahrenstellen,
  • Bereitstellung erforderlicher Strom- und Wasseranschlüsse, soweit vereinbart,
  • sowie die rechtzeitige Einholung erforderlicher Genehmigungen oder Freigaben, soweit diese vom Auftraggeber bereitzustellen sind.

Kann eine Leistung aufgrund fehlender Mitwirkung oder fehlender Zugänglichkeit nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, können die hierdurch tatsächlich entstehenden zusätzlichen Aufwendungen berechnet werden.

10. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRECHTE

Für Mängel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften.

Bei berechtigten Mängeln besteht zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt, soweit gesetzlich vorgesehen und nach Art des Mangels möglich, durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Der Auftraggeber hat Handwerks Technik Gelegenheit zu geben, einen behaupteten Mangel zu überprüfen und eine erforderliche Nacherfüllung durchzuführen.

Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden oder Störungen, die nachweislich auf normale Abnutzung, Verschleiß, unsachgemäße Bedienung oder Nutzung, fehlende Wartung, äußere Einwirkungen oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.

Gesetzliche Verjährungsfristen und die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

11. HAFTUNG

Handwerks Technik haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Handwerks Technik nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Handwerks Technik nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, soweit gesetzlich zulässig.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

12. EIGENTUMSVORBEHALT

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum von Handwerks Technik, soweit ein Eigentumsvorbehalt gesetzlich zulässig ist.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit gelieferte Gegenstände aufgrund ihrer Beschaffenheit wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes werden, gilt der Eigentumsvorbehalt nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

13. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.

Bei vor Ort vereinbarter unmittelbarer Zahlung wird der Rechnungsbetrag nach Abschluss der vereinbarten Leistung fällig.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich Verzugszinsen und weiterer Verzugsschäden.

Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Handwerks Technik anerkannten Gegenforderungen zulässig, soweit gesetzlich zulässig.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

14. PREISE UND KOSTENÄNDERUNGEN

Die im Angebot genannten Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Kosten- und Leistungsbedingungen.

Bei individuell beauftragten Leistungen werden Änderungen oder zusätzliche Leistungen grundsätzlich vor deren Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Bei langfristigen Aufträgen oder Dauerschuldverhältnissen können Preisänderungen vereinbart werden, wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren verändern. Die Anpassung muss sich angemessen an der tatsächlichen Kostenentwicklung orientieren.

Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

15. EIGENTÜMER- UND KUNDENMITWIRKUNG BEI DRITTEN

Soweit für die Durchführung eines Auftrags die Mitwirkung Dritter erforderlich ist, beispielsweise von Hausverwaltungen, Eigentümern, Mietern, Netzbetreibern, Behörden oder anderen Dienstleistern, hat der Auftraggeber die erforderliche Abstimmung zu ermöglichen, soweit diese in seinen Verantwortungsbereich fällt.

Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen, die ausschließlich aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung Dritter entstehen und von Handwerks Technik nicht zu vertreten sind, können entsprechend dem tatsächlich entstandenen Aufwand berücksichtigt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

16. VERBRAUCHERVERTRÄGE UND WIDERRUFSRECHT

Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz und zum Widerrufsrecht.
Soweit für einen konkreten Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die hierfür erforderliche
gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich der gesetzlich erforderlichen Informationen. 
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen keine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung.

17. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstands Regelungen. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann als Gerichtsstand der Geschäftssitz von Handwerks Technik vereinbart werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

18. VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG

Handwerks Technik ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bleiben hiervon unberührt.

19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Individuelle Vereinbarungen zwischen Handwerks Technik und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.